Was ist die Familienpflege eigentlich?
Die ambulante Familienpflege ist eine besondere Hilfeleistung für Familen mit Kindern bis zum 14. Lebensjahr.
Im Vordergrund steht die Versorgung und Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder , wenn es durch Krankheit oder einer anderen Notsituation die Person (Elternteil) die den überwiegenden Teil der
Betreuung der Kinder/des Kindes nicht mehr übernehmen kann, zu gewährleisten
Seit dem 01.01.19991 ist das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder-und Jugendhilfegesetz (KJHG) in
Kraft.
Im §20 ist die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen geregelt.
§20 SGB VIII
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser
Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründenaus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt
lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht
ausreichen.
(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide elternteile aus gesundheitlichen oder anderen
zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, solange es für sein Wohl erforderlich ist.
Die Leistungen der ambulanten
Familienpflege
Da die meisten Fachkräfte für Familienpflege Frauen sind, verwende ich hier
im Text stets die weibliche Form!
Die ambulante Familienpflege ist eine
fachlich gezielt eingesetzte Hilfe, die in den Haushalten der betroffenen Familien erfolgt.
Man kann von "professionellem Alltagsmanagement" sprechen. Fachkräfte bieten in Absprache mit der Familie konkrete Unterstützung zur Bewältigung des Alltags an und erhalten
oder fördern so die Selbsthilfekräfte der Familie.
Zu den Arbeitsinhalten zählen:
Pädagogische Betreuung der Kinder einschließlich Säuglingspflege, Pflege von erkrankten Familienangehörigen, Erledigung der alltäglichen Hausarbeit,Hilfestellung bei der Inanspruchnahme weiter
notwendigen Leistungen.
-Pädagogische
Betreuung:
Dazu gehören die Betreuung der Kinder in Absprache mit den Eltern, die Versorgung von Neugeborenen, die
Sicherstellung des Kindertagesstätten- oder Schulbesuchs und ggf. die Begleitung zu notwendigen medizinischen, therapeutischen oder sportlichen Maßnahmen;
Hausaufgabenbetreuung, Spiele, Gespräche, Anregungen zur Freizeitgestaltung,Aufrechterhaltung sozialer Kontakte etc.
-Grundpflege (erkrankter Personen)
Hierzu zählen die Umsorgung erkrankter Personen sowie Krankenbeobachtung und - wenn nötig - Zubereitung und Darreichung spezieller Kostformen; des weiteren die Pflege des Neugeborenen und der
Wöchnerin.
Die Betreuung erstreckt sich auf Bereiche, die weder von einer Krankenschwester oder einer Hebamme noch von einem Arzt durgeführt werden müssen. Die Kooperation mit Fachpersonal ist
selbstverständlich.
-Haushaltsmanagement:
Es beinhaltet alle Tätigkeiten, die die notwendige Weiterführung des Haushaltes betreffen, z.B. Einkaufen (unter Berücksichtigung des Haushaltsbudgets), Kochen, incl.
Zubereitung von Schon -und Diätkost, Wäschepflege, kurz -oder langfristige Wirtschaftsplanung. Die täglich erforderlichen Verrichtungen erfolgen ggf. unter Einbeziehung und Anleitung von
Familienangehörigen.
-Weitere Hilfen / Beratungsleistungen:
Die Fachkräfte können Beratung zu weiteren istitutionellen Hilfen und Angeboten geben, wie beispielsweise:
-Schuldnerberatung
-Drogenberatung
-Hilfen bei Gewalt und Mißbrauch
-therapeutische Angebote
Auf Wunsch leisten Familienpflegerinnen Hilfe bei der Vermittlung und Kontaktaufnahme zu den Beratungsstellen und bei der Ausführung der notwendigen Antragsformalitäten.
Familienpflegerinnen arbeiten selbständig in fremden Haushalten, in
unterschiedlichsten Familientypen mit verschiedenen Erziehungsstilen, Anspruchsniveaus und Haushaltsbudgets.
Der Zeitrahmen richtet sich nach Bedarf un Notsituation. Er kann sich über
Stunden, Tage, Wochen oder Monate erstrecken. Die selbstverantwortliche Tätigkeit mit wechselnden Arbeitsbedingungen stellen hohe Anforderungen an die Fachkraft. Die Qualität der Leistung wird durch
ausgebildetes Personal gewährleistet.
Familienpflegerin ist ein staatlich anerkannter Beruf !
Die Kosten für Familienpflegeeinsätze werden von den zuständigen
Jugendämtern,den gesetzlichen Krankenkassen, der Pflegeversicherung oder privat getragen.
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Die hier dargestellte Grafik verdeutlicht wie die
Antragswege für die ambulante Familienpflege verlaufen. |
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Verordnung des behandelnden Arztes(nur im Krankheitsfällen, bei Schwangerschaft und Geburt) |
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Antrag an die Krankenkasse |
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Bewilligung der Krankenkasse |
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Ablehnung oder Teilbewilligung der
Krankenkasse |
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Antrag an das zuständige Jugendamt |
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Bewilligung des Jugendamtes |
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Bewilligung der Krankenkasse |
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Voraussetzung für die Jugendhilfeleistung nach § 20 SGB VIII
ist immer
- daß mindestens ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt und der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt
und andere Personen nicht in ausreichendem Umfang helfen können,
- daß vorhandene Möglichkeiten der Betreuung und Versorgung des Kindes in
Tageseinrichtungen und Tagespflege nicht ausreichen,
- daß das Kind erkrankt und dadurch von dem Besuch der Tageseinrichtung
ausgeschlossen ist.
Wichtig!
Wenn im Vorfeld die Krankenkassen einen Antrag auf Haushaltshilfe ablehnen sollten, benötigt das Jugendamt unbedingt einen schriftlichen Nachweis der Krankenkasse das sie die Kosten nicht
übernehmen.
Anträge!
Sollte die Notsituation aus der Erkrankung eines Elternteils entstanden sein,
welches den überwiegenden teil der Versorgung und Betreuung des Kindes bzw der Kinder hat und keine weitere im Haushalt lebende Person die Aufgabe übernehmen kann, dann kann man einen Antrag auf
Haushaltshilfe bei seiner zuständigen Krankenkasse stellen.
Zur Antragstellung benötigt man ein ärztliches Attest / Verordnung, welches
man dem Antrag beifügt.
Die Antragsformulare erhält man im allgemeinen recht schnell bei seine Krankenkasse.
Das ärztliche Attest sollte unbedingt zwei wichtige Punkte beinhalten:
1. Sollte unbedingt inhaltlich festgelegt sein, daß man bedingt durch die Erkrankung
nicht in der Lage ist das Kind / die Kinder (im vollem Umfang) zu versorgen bzw die Verantwortung zu übernehmen. (Nicht das da steht, daß man den Haushalt nicht führen kann.....dies ist ein
grober Fehler, da sich ja die Hilfe immer auf das Kind ausrichtet und nicht auf den Haushalt!)
2. Sollte die Anzahl der Stunden beschrieben
werden die benötigt werden und vor allem wie oft in der Woche.
Also zum Beispiel: 8 Stunden pro Tag / 7X die Woche.
Quelle : www.kinderschreie.de
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